Rechtstracker.at

Art. 2 § 2

Fassungen
18.11.1983 bis 17.11.1988 — BGBl. Nr. 604/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 218.11.198317.11.1988 BGBl. Nr. 604/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1983,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.11.1983BGBl. Nr. 604/1983

Außerkrafttretensdatum

17.11.1988

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch zwei

Industrie und Gewerbe

Paragraph 2, Projektbezogene Arbeitsplatzförderung des Bundes und des Landes Kärnten

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, zur Sicherung und Verbesserung der Wirtschaftskraft entwicklungsschwacher und industrieller Problemgebiete des Landes Kärnten im Wege der Kärntner Betriebsansiedlungs- und Beteiligungsgesellschaft m. b. H. (BABEG) Maßnahmen zur Schaffung und Sicherung industriell-gewerblicher Arbeitsplätze zu setzen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien als Gesellschafter der Kärntner Betriebsansiedlungs- und Beteiligungsgesellschaft m. b. H. kommen überein, die zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen erforderlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorzunehmen, insbesondere den Gegenstand der Gesellschaft im Sinne des Absatz eins, zu erweitern und die Genehmigung der Mittelvergabe sowie die Kontrolle über die Verwendung der Mittel durch die Förderungsnehmer dem Aufsichtsrat der Gesellschaft vorzubehalten.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien kommen weiters überein, zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz eins, gemeinsam Förderungsrichtlinien festzulegen.
  4. Absatz 4,Zur Finanzierung der Maßnahmen nach Absatz eins, verpflichtet sich jede der Vertragsparteien, ab 1983 für drei Jahre mit einem Betrag von bis zu 15 Millionen Schilling jährlich beizutragen, vorausgesetzt, daß die in Absatz 2, vorgesehenen Änderungen durchgeführt sind und die Gesellschaft sich gegenüber den Vertragsparteien vertraglich verpflichtet hat, diese Mittel nur nach Bedarf anzusprechen und nach den von den Vertragsparteien festgelegten Förderungsrichtlinien zu vergeben.
  5. Absatz 5,Die Vertragsparteien behalten sich darüber hinaus vor, diese Förderungsaktion im Falle der Nichtbeachtung der Förderungsrichtlinien durch die Gesellschaft jederzeit einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10000752

Dokumentnummer

NOR12010514

Alte Dokumentnummer

N1198310836R